Verlustvortrag: Was? Wie? Wer? Wann?

Update: Donnerstag, 26. Dezember

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Rund um den Verlustvortrag können viele verschiedene Fragen auftauchen, da die steuerlichen Regelungen komplex sind und von der Unternehmensstruktur, der Höhe der Verluste und anderen Faktoren abhängen. Es ist daher ratsam, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten an einen Steuerberater zu wenden. Hier einige Fragestellungen und eine Beispiel-Berechnung. Wenn du ergänzend einen Überblick zum Gewinnvortrag suchst, gibt es den hier auch. 

Was bringt der Verlustvortrag? 

Der Verlustvortrag ermöglicht es Unternehmen, Verluste aus einem Jahr in zukünftige Jahre zu übertragen und mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Dadurch wird die Steuerlast in den Jahren mit Gewinnen reduziert, da der steuerpflichtige Gewinn gemindert wird. Der Verlustvortrag hat in Deutschland keine Verjährungsfrist und verfällt grundsätzlich nicht, solange das Unternehmen weiterhin existiert. Er kann auch für die Gewerbesteuer genutzt werden, wobei andere Regelungen gelten. Bei Unternehmensumstrukturierungen oder Gesellschafterwechsel kann der Verlustvortrag jedoch verloren gehen, wenn die steuerlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Fazit: Der Verlustvortrag reduziert die Steuerlast in gewinnbringenden Jahren und verbessert die Liquidität des Unternehmens, da weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Beispiel-Rechnung: Effekt des Verlustvortrags

Vereinfachend schauen wir hier lediglich auf die bundesweit einheitliche Körperschaftssteuer und lassen alle anderen Steuerarten mit unterschiedlichen Steuersätzen weg. Wir treffen einige Annahmen, um den Effekt verschiedener Jahres-Ergebnisse im Kontext mit dem Verlustvortrag zu sehen:

  1. konstanter Umsatz (jährlich): 1500 €.
  2. schwankende Kosten (jährlich):
    • Jahr 1: 1000 €
    • Jahr 2: 5000 €
    • Jahr 3: 500 €
    • Jahr 4: 1500 €
    • Jahr 5: 2500 €
  3. Der steuerpflichtige Überschuss wird für jedes Jahr berechnet, indem die Kosten vom Umsatz abgezogen werden.
  4. Die Körperschaftssteuer wird mit einem Steuersatz von 15% auf den steuerpflichtigen Überschuss berechnet.
  5. Der Verlustvortrag wird entsprechend den Verlusten oder Gewinnen aus den jeweiligen Jahren aktualisiert.

Berechnungen jährlich:

  • Jahr 1: Steuerpflichtiger Überschuss = Umsatz (1500 €) - Kosten (1000 €) = 500 €

    • Körperschaftssteuer: 15% von 500 € = 75 €
    • Verbleibender Gewinn nach Steuern: 500 € - 75 € = 425 €
    • Es entsteht kein Verlustvortrag.
  • Jahr 2: Steuerpflichtiger Überschuss = Umsatz (1500 €) - Kosten (5000 €) = -3500 € (Verlust)

    • Verlustvortrag: 3500 €
  • Jahr 3: Steuerpflichtiger Überschuss = Umsatz (1500 €) - Kosten (500 €) = 1000 €

    • Zu versteuernder Betrag: 1000 € + Verlustvortrag aus Jahr 2 (-3500 €) = -2500 € (kein steuerpflichtiger Überschuss, da es mit negativem Vorzeichen bleibt)
    • Körperschaftssteuer: 0 €
    • Verbleibender Verlustvortrag: 2500 €.
  • Jahr 4: Steuerpflichtiger Überschuss = Umsatz (1500 €) - Kosten (1500 €) = 0 €.

    • Körperschaftssteuer: 0 €
    • Verlustvortrag bleibt bei 2500 €.
  • Jahr 5: Steuerpflichtiger Überschuss = Umsatz (1500 €) - Kosten (2500 €) = -1000 € (Verlust)

    • Verlustvortrag wird auf 3500 € erhöht (2500 € + 1000 €).

Fazit: Der Effekt des Verlustvortrags ist für die Liquidität sehr wichtig: Steuern und mit etwas zeitlichem Verzug auch Steuervorauszahlungen sind niedriger, indem in Jahren mit Gewinn die Gewinnsteuern reduziert werden können. Allein der Verlustvortrag, der im Jahr 2 entsteht (3500 €), hat im Jahr 3 allein durch die Körperschaftssteuer, die nicht in Höhe von 150 € (15% von 1000 €) anfällt, liquiditätsentlastenden Effekt. 

Wer ist berechtigt, Verlustvorträge auszuweisen? 

Verlustvorträge können von allen steuerpflichtigen Unternehmen wie Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) und Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ausgewiesen werden, die in einem Jahr Verluste erlitten haben. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen weiterhin steuerpflichtig ist und die Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Der Verlustvortrag wird in der Steuererklärung angegeben und kann dann mit künftigen positiven Einkünften verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern.

Kann ein Freiberufler, der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) macht, den Verlustvortrag nutzen?

Ja, auch ein Freiberufler, der eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt, kann den Verlustvortrag nutzen. Wenn der Freiberufler in einem Jahr Verluste erzielt, kann er diese Verluste in die Folgejahre vortragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, um die Steuerlast zu senken. Der Verlustvortrag wird in der Steuererklärung angegeben und vom Finanzamt berücksichtigt. Es gelten jedoch dieselben Grundsätze wie für andere Unternehmen: Der Verlust muss mit späteren Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

Wie wird der Verlustvortrag steuerlich berücksichtigt?

Der Verlustvortrag wird im Steuerbescheid des Unternehmens festgehalten und in den Folgejahren mit den steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet, was zu einer niedrigeren Steuerlast führt.

Verfällt der Verlustvortrag irgendwann? 

In Deutschland verjährt der Verlustvortrag grundsätzlich nicht. Er kann also unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen werden, um mit zukünftigen Gewinnen verrechnet zu werden. Allerdings gibt es einige Regelungen und Einschränkungen, die man beachten sollte:

  1. Verlustvortrag bei Körperschaftsteuer: Der Verlustvortrag aus der Körperschaftsteuer bleibt grundsätzlich unbefristet erhalten. Solange das Unternehmen keine Gewinne erzielt, kann der Verlustvortrag auch in den Folgejahren genutzt werden.

  2. Verlustvortrag bei Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer kann ein Verlustvortrag ebenfalls unbegrenzt genutzt werden, allerdings können sich die Vorschriften ändern, wenn das Unternehmen seine Rechtsform oder Struktur ändert. Zudem müssen auch andere Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel Änderungen in der Betriebsstätte oder der Eigentümerstruktur.

  3. Verlustnutzung im Fall einer Änderung der Gesellschaftsstruktur: Der Verlustvortrag kann jedoch in bestimmten Fällen verloren gehen oder nicht vollständig genutzt werden, wenn sich die Gesellschaftsstruktur ändert (z.B. durch einen Gesellschafterwechsel). Eine „Minderheitsbeteiligung“ oder eine komplette Veränderung der Beteiligungsverhältnisse könnte den Verlustvortrag gefährden, da das Finanzamt dies als „Wegfall der Fortführungsprognose“ ansehen könnte.

  4. Verlustvortrag bei Liquidation oder Insolvenz: Wenn ein Unternehmen liquidiert oder insolvent wird, verfällt der Verlustvortrag ebenfalls. In einem Insolvenzfall gibt es strenge Regelungen, und der Verlustvortrag kann nicht mehr genutzt werden, um mit künftigen Gewinnen aus der Insolvenzmasse verrechnet zu werden.

Fazit: Ein Verlustvortrag verfällt grundsätzlich nicht, aber er kann in bestimmten Fällen verloren gehen, wie bei einer Liquidation oder wesentlichen Änderungen der Unternehmensstruktur. Es ist daher ratsam, die steuerlichen Regelungen regelmäßig zu prüfen und die steuerliche Beratung hinzuzuziehen, um den Verlustvortrag optimal zu nutzen.

Gibt es eine Obergrenze für den Verlustvortrag?

Der Verlustvortrag hat keine allgemeine Obergrenze, kann jedoch bei der Gewerbesteuer bestimmten Begrenzungen unterliegen, je nach den Regelungen der jeweiligen Gemeinde.

 

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Hast du Erfahrungen mit Gewinn- und Verlustvorträgen? 

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