Infos zur doppelten Haushaltsführung

Update: Freitag, 27. September Anzeige

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Zweitwohnung
Die Zweitwohnung als sinnvolle Alternative zum Pendeln?

Wer heutzutage in der Berufswelt erfolgreich sein möchte, muss vor allem eines an den Tag legen: Flexibilität. Die Zeiten, in denen Arbeitssuchende sich darauf beschränken konnten, nur in ihrem nahen Umfeld auf Jobsuche gehen zu können, sind längst vorbei. Mittlerweile ist es häufig so, dass auch weiter entfernt vom Wohnort eine Arbeitsstelle angetreten werden muss oder aber der Beruf es verlangt, ab und zu auch in einer anderen Stadt zu arbeiten. Da stellt sich die Frage, wo übernachtet werden soll. Kommt es nur recht selten vor, dass auswärts genächtigt werden muss, dann bietet sich natürlich ein Hotel an. Doch wird tatsächlich nur das Wochenende in den eigenen vier Wänden gewohnt, steht schnell die Überlegung ins Haus, ob sich nicht eine Zweitwohnung lohnt. Allerdings kommt damit auch die Frage auf, ob eine weitere Wohnung finanziell überhaupt machbar ist und wenn ja, ob es nicht Möglichkeiten gibt, den Staat an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Das Stichwort hierfür ist die doppelte Haushaltsführung.

 

 

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

Damit die Werbungskosten, die aus beruflichen Gründen entstehen, tatsächlich als doppelte Haushaltsführung verbucht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens zwei Wohnungen
    Der Steuerzahler muss vorweisen können, dass er tatsächlich in zwei Wohnungen Miete zahlt oder diese ihm gehören und er zeitweise in beiden lebt. Er muss einen eigenen Haushalt in der Zweitwohnung betreiben. Das bedeutet, er darf beispielsweise nicht einfach nur ein Zimmer im Hause der Eltern beziehen und dies als doppelte Haushaltsführung angeben.

  • Beide Wohnungen müssen bewohnt werden
    Wohnt der Steuerzahler hauptsächlich in der einen Wohnung und hat die andere nur als Ferienwohnung, die ein paarmal im Jahr besucht wird, so können die entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten angegeben werden. Er muss vielmehr tatsächlich in beiden Wohnungen zeitweise leben. Die Hauptwohnung muss dabei auch den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellen, welcher nur aus beruflichen Gründen oder urlaubsbedingt unterbrochen wird.

  • Die Kosten der Hauptwohnung müssen (zumindest teilweise) vom Arbeitnehmer getragen werden
    Ist die Hauptwohnung eine WG oder werden die Kosten unter Partnern aufgeteilt, gilt dies als notwendige Kostenbeteiligung. Wohnt der Arbeitnehmer allerdings beispielsweise bei den Eltern und zahlt keine Miete, kann auch keine Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung angeführt werden.

  • Berufliche Gründe müssen vorliegen
    Muss sich der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung zulegen, muss dies tatsächlich aus beruflichen Gründen geschehen. Die Zweitwohnung muss demnach am Ort der Berufstätigkeit sein.

Warum sich jemand eine Zweitwohnung zulegen muss, kann mehrere Gründe haben.

Beispielsweise, weil das Unternehmen, in dem er oder sie arbeitet, den Standort gewechselt hat oder weil der Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzt worden ist. Ein paar Praxisbeispiele zeigt auch der Ratgeber von Lexware, den Verbraucher kostenlos downloaden können.

Absetzbare Kosten

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine doppelte Haushaltsführung möglich ist, gilt es die Frage zu klären, welche Kosten nun tatsächlich von der Steuer abgesetzt werden können.

  • Umzugskosten
    Jeder, der schon mal umgezogen ist, weiß, dass ein Umzug recht teuer werden kann. Selbst, wenn Freunde und Verwandte mit anpacken. Kartons und Verpackungen kosten Geld, der Transport mit dem eigenen PKW auch. Eventuell muss auch ein Umzugsunternehmen beauftragt oder ein größerer Wagen angemietet werden. Kosten dieser Art können über die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

  • Bahnreisen
    Viele Fahrtkosten lassen sich von der Steuer
    absetzen, darunter auch Bus und Bahn.

    Fahrtkosten
    Natürlich muss zwischen den beiden Wohnungen immer mal wieder gependelt werden. Freitags geht es beispielsweise zum Hauptwohnsitz, Sonntagabend dann zurück in die Zweitwohnung. Auf Dauer können diese Fahrtkosten die Geldbörse ziemlich belasten. Daher sind wöchentlich einmal sogenannte Familienheimfahrten von der Steuer absetzbar.
    Pro Kilometer können hierbei 30 Cent berechnet werden. Wird diese Heimfahrt jedoch mit einem Firmenwagen ausgeführt, sind die Kosten nicht absetzbar. Im Falle einer Flugreise sind nicht die 30 Cent zu berechnen, sondern der tatsächlich angefallene Reisepreis. Bei einer Bus- oder Bahnreise kann der höhere Preis – also entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten – berechnet werden.

  • Unterkunftskosten
    Seit dem 01.01.2014 wurde die doppelte Haushaltsführung mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Unter diese neue Regelung fällt auch die Tatsache, dass Unterkunftskosten nunmehr nur maximal 1000 Euro betragen dürfen. Als Unterkunftskosten sind dabei die Mietkosten für eine Zweitwohnung oder die Finanzierungskosten einer Eigentumswohnung zu sehen. Auch die Betriebskosten, Stellplatzkosten usw. fallen darunter. Eine besonders detaillierte Auflistung etlicher wichtiger Punkte, Richtlinien und Regelungen, die ab 2014 gültig sind, ist außerdem unter lohn-info.de zu finden.

  • Unterkunftsausstattung
    Da die alte Wohnung im Falle einer doppelten Haushaltsführung bestehen bleiben muss, müssen für die Zweitwohnung natürlich Möbel angeschafft werden. Deren Anschaffung ist ebenfalls von der Steuer absetzbar, jedoch nur grundlegende Möbel wie beispielsweise Bett, Schrank, Herd, Kühlschrank, Tisch und notwendige Haushaltsgegenstände wie Töpfe und Pfannen.

Verpflegung
Auch in punkto Verpflegung haben Arbeitnehmer
viele Möglichkeiten, um effektiv Kosten zu sparen.


• Verpflegungskosten

Auch Mehrkosten für die Verpflegung können abgesetzt werden. In den ersten drei Monaten in der Zweitwohnung sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen absetzbar, das sind 24 Euro für einen vollen Tag, in dem der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung abwesend ist.

Letztendlich ist es nicht für jeden angenehm, zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu pendeln, schon gar nicht aus finanzieller Sicht. Wenn sich der Arbeitnehmer aber richtig anstellt und gut informiert ist, ist es ihm durchaus möglich, viel Geld vom Fiskus wieder zurückzubekommen.

 

Abschließende Tipps zum Thema

Wer möglichst viel steuerlich geltend machen möchte, muss in der Regel viel beachten und vor allem noch mehr aufbewahren, ablegen und seine eigenen Unterlagen organisieren.

  • So ist es beispielsweise in jedem Fall empfehlenswert, dass alle Ausgaben für die Zweitwohnung belegt werden können, dazu zählt auch der Umzug selbst. Gerade hier ist nämlich, anders als bei der berufsbedingten Verlegung des Hauptwohnsitzes, eine pauschale Abrechnung nicht möglich.

  • Mitunter kann es außerdem günstiger sein, sämtliche Fahrten wie zum Beispiel die Fahrten zur Arbeit abzurechnen anstatt diese für die doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Eine solche Entscheidung sollte aber gründlich geprüft werden, zumal sie dann ein Jahr lang Bestand hat.

 

Abbildung 1: pixabay.com © keresi72 (CC0 1.0)
Abbildung 2: pixabay.com © LoggaWiggler (CC0 1.0)
Abbildung 3: pixabay.com © TiBine (CC0 1.0)

 

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